Allgemeine Geschäftsbedingungen gastroconsulting markus schlag

§ 1 Vertragsgegenstand,Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Erbringung von Dienstleistungen im gastronomischen Bereich.

(2) Der Auftraggeber hat vor Vertragsschluss überprüft, dass der von ihm gewünschte Leistungsumfang seinen Bedürfnissen vollständig und abschließend entspricht.

(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder meine Auftragsbestätigung, ansonsten mein vom Kunden akzeptiertes Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder ich, namentlich Markus Schlag sie schriftlich bestätigt habe. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch mich, namentlich Markus Schlag.

(4) Abgeschlossene Verträge per Email sind rechtsbindend.

§ 2 Zahlungsmodalitäten

(1) Es gelten die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz wird individuell nach Art und Umfang des Einsatzes schriftlich mit dem Auftraggeber ausgehandelt. Sollten Übernachtungen erforderlich werden, so werden diese auch individuell vertraglich, schriftlich festgehalten

(2) Die genannten Preise gelten an allen Tagen der Woche. Es gibt keine Aufschläge an Wochenenden, wenn diese Buchungsbestandteil sind Änderungen benötigen der Schriftform.

(3) Die Grundlage der Rechnungsstellung ist der Stundennachweis der vom vermittelten Koch täglich geschrieben und vom Auftraggeber oder einer verantwortlichen Person abgezeichnet wird.

(4) Die vereinbarte Vergütung ist nach Erbringung der Dienstleistung und Eingang der Rechnung an den vermittelten Koch ohne Abzug fällig und in BAR zahlbar. Bei einer Auftragsdauer von mehr als einer Woche erfolgt eine wöchentliche Zwischenabrechnung. Abweichend von dieser Regelung hält sich die Fa. gastroconsulting markus schlag bei Stammkunden, Behörden etc. andere Zahlungsmodalitäten (z. B. Zahlung auf Rechnung) vor.

(5) Bei Auswärtseinsätzen mit Übernachtung wird zusätzlich eine Übernachtungsmöglichkeit, die Verpflegung sowie ein KFZ-Stellplatz vom Dienstbereich gestellt.

§ 3 Rücktritt und Haftung

(1) Bei Stornierung oder Rücktritt von erteilten Aufträgen durch den Auftraggeber werden für den bereits entstandenen Aufwand bzw. den kurzfristigen Arbeitsausfall pauschale Rücktritts- bzw. Stornierungsgebühren in Rechnung gestellt.

Für einen Rücktritt bzw. eine Stornierung gelten folgende Fristen und Konditionen:

Bis zu 15 Tage vor vertraglichem Arbeitsbeginn fallen keine Stornogebühren an.

Bei einer späteren Stornierung des Auftrags gelten dann folgende Fristen und Stornogebühren:
8 bis 14 Tage vor vertraglichem Arbeitsbeginn 35 % des Auftragswertes
4 bis 7 Tage vor vertraglichem Arbeitsbeginn 65 % des Auftragswertes
1 bis 3 Tage vor vertraglichem Arbeitsbeginn 85 % des Auftragswertes

Bei Stornierung oder Rücktritt von einem erteilten Auftrag durch den Auftraggeber, der weniger als 24 Stunden vor dem vertraglichen Arbeitsbeginn oder nach der Arbeitsaufnahme durch mich erfolgt, schuldet der Auftraggeber die volle vereinbarte Vergütung abzüglich Fahrtkosten für die Dienstleistung der Vermittlung des unternehmerisch tätigen Personals, es sei denn, ich selbst Markus Schlag habe den Rücktritt zu vertreten.

Bei Aufträgen mit unbegrenzter Laufzeit ist die Beendigung dieses Auftrages 10 Tage vor Beendigung, schriftlich oder mündlich zu vereinbaren.

Wird die Fa. Markus Schlag oder der vermittelte freie Mitarbeiter während dieser Zeit nicht benötigt, erfolgt dennoch die Abrechnung zu den vereinbarten Konditionen.

(2) Auftragswert für die Ermittlung der Rücktritts- bzw. Stornogebühr ist nur der auf dem Stundensatz basierende Auftragsanteil sowie die Vermittlungsprovision der Fa. Markus Schlag.

(3) Sollte die Firma Markus Schlag selbst aus Gründen, die sie persönlich nicht zu vertreten hat (wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt), nicht in der Lage sein, den Auftrag auszuführen, so kann der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.

(4) Die Fa. Markus Schlag schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Eine geltende Betriebshaftpflicht wird auf Verlangen nachgewiesen.

(5) Beide Parteien sind sich darüber einig, dass Personal, welches über die Fa. Markus Schlag vermittelt wurde, nicht direkt vom Kunden gebucht werden darf. Bei Zuwiderhandlung hat die Fa. Markus Schlag das Recht, 5.000,00 € Schadensersatz pro abgeworbener Person vom Auftraggeber zu verlangen.

(6) Im Übrigen ist eine Gewährleistung für die Arbeitsqualität, die Arbeitsweise, die Belastbarkeit sowie die Zuverlässigkeit des freien Mitarbeiters ausgeschlossen. Regress und sonstige Ersatzansprüche des freien Mitarbeiters oder sonstiger Dritter sind ausgeschlossen.

§ 4 Gerichtsstand Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus den mit Markus Schlag geschlossenen Verträgen ist in 47546 Kalkar, wenn der Teilnehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.